Rechtsprechung
   BFH, 28.04.1992 - IX R 178/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,6182
BFH, 28.04.1992 - IX R 178/88 (https://dejure.org/1992,6182)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1992 - IX R 178/88 (https://dejure.org/1992,6182)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1992 - IX R 178/88 (https://dejure.org/1992,6182)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,6182) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermächtniskosten und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - IX R 178/88
    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) die Erfüllung eines Sachvermächtnisses aus einem Betriebsvermögen als einen privaten Vorgang beurteilt; der Erbe tätigt zu diesem Zwecke eine Entnahme (ausführlich zum vorstehenden auch Groh, der Betrieb 1992, 444).

    Auch nach dem Beschluß des Großen Senats zur Erbauseinandersetzung in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 ist die Erfüllung von Erbfallschulden kein Erwerbs- und Veräußerungsvorgang.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - IX R 178/88
    Maßgeblich hierfür ist, ob die Darlehensvaluta zur Erzielung von Einkünften - hier aus Vermietung und Verpachtung - aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 zur Abziehbarkeit von Kontokorrentzinsen).

    Darlehensschuld und Darlehenszinsen können nur dann der Einkunftssphäre zugerechnet werden, wenn dies bereits für die abgelöste Schuld zu bejahen war, an deren Stelle die Darlehensschuld getreten ist (BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - IX R 178/88
    Auf die steuerrechtliche Beurteilung der Entstehung und Erfüllung einer Vermächtnisschuld hat auch der Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, zur vorweggenommenen Erbfolge) keinen Einfluß.
  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - IX R 178/88
    Der erkennende Senat schließt sich hierzu dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) an.
  • BFH, 15.05.1986 - IV R 119/84

    Private Zuwendung - Betriebsausgabe - Veranlassungszusammenhang - Bürovorsteherin

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - IX R 178/88
    Dies hat der BFH bereits mit Urteil vom 15. Mai 1986 IV R 119/84 (BFHE 146, 438, BStBl II 1986, 609) für ein Geldvermächtnis entschieden.
  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 47/90

    Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs

    Hinsichtlich Schuldzinsen für ein Darlehen zur Erfüllung einer Vermächtnisschuld hat der BFH im Urteil vom 28. April 1992 IX R 178/88 (BFH/NV 1992, 658) bereits die Werbungskosteneigenschaft bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verneint, weil die Zinsen nicht durch die Einkunftserzielung, sondern durch eine letztwillige Verfügung veranlaßt seien.
  • BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89

    Keine Werbungskosten bei Beteilung des früheren Ehepartners an

    Diese unterschiedliche zivilrechtliche Gestaltung hat der BFH auch in anderen Fällen der steuerlichen Wertung zugrunde gelegt und aufgrund dessen die Erfüllung eines Vermächtnisses (Senatsentscheidung vom 28. April 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658) sowie die Tilgung eines Erbersatzanspruchs nach § 1934 a BGB (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) als Vorgänge behandelt, die nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängen (vgl. auch Groh, Der Betrieb - DB - 1992, 444, 446 ff.).
  • BFH, 13.09.1994 - IX R 104/90

    Berücksichtigung von Anschaffungskosten für ein Hausgrundstück als Absetzungen

    Es handelt sich lediglich um eine schlichte Befriedigung des Vermächtnisnehmers mit seiner durch den Erbfall entstandenen Vermächtnisforderung (BFH- Urteile vom 14. April 1991 VIII R 6/87, BFHE 169, 511, BStBl II 1993, 275; vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 28. April 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658; vom 25. November 1993 IV R 66/93, BFHE 173, 112 [BFH 25.11.1993 - IV R 66/93], BStBl II 1994, 623).

    Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 1992, 658 entschieden.

  • FG Nürnberg, 31.03.2010 - 3 K 1179/07

    Auslegung eines Testaments: Keine bedingte Erbeinsetzung , sondern Vermächtnis -

    Eine Zuwendung von Todes wegen durch ein Vermächtnis hängt nicht mit einer Einkunftserzielung zusammen (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658; vom 20.12.1994 IX R 113/92, BFH/NV 1995, 959 m.w.N.).
  • BFH, 05.05.1993 - X R 128/90

    Schuldzinsen und andere Aufwendungen zur Kreditfinanzierung eines nach § 1587o

    Während die Erfüllung von Erbfallschulden nicht als Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang beurteilt werden kann (z. B. BFH-Urteile vom 14. April 1992 VIII R 6/87, BFHE 169, 511, BStBl II 1993, 275; vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 28. April 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658), weil sie die bereits durch den Erbfall verursachte Zuordnung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Nachlaßgegenständen nicht berührt, führen Abfindungszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung grundsätzlich zu Anschaffungskosten beim Leistenden (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837).
  • BFH, 30.08.1994 - IX R 2/91

    Geltendmachung von nachträglichen Anschaffungskosten sowie Zahlungen an eine

    Die Erfüllung eines Vermächtnisses berührt nicht die durch den Erbfall bewirkte Zuordnung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Nachlaßgegenständen; sie stellt daher kein entgeltliches Anschaffungsgeschäft, sondern die Begleichung einer durch den Erbfall bedingten Nachlaßverbindlichkeit dar (Senatsurteil vom 28. April 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658).
  • BFH, 15.03.1994 - IX R 84/89

    Einkommensteuer; Abfindungszahlungen eines Miterben aufgrund einer

    Demgegenüber führt die Erfüllung eines Vermächtnisses grundsätzlich nicht zu Anschaffungskosten (Großer Senat in BFHE 161, 332, 346, BStBl II 1990, 837; BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, 156f., BStBl II 1992, 392; vom 28. April 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658, 659).
  • BFH, 20.12.1994 - IX R 113/92

    Begleichung von Nachlaßverbindlichkeiten

    Die Erfüllung des Vermächtnisses berührt nicht die bereits durch den Erbfall bewirkte Zuordnung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Nachlaßgegenständen; sie stellt daher kein entgeltliches Anschaffungsgeschäft, sondern die Begleichung einer durch den Erbfall bedingten Nachlaßverbindlichkeit dar (Senatsurteile vom 28. April 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658; vom 30. August 1994 IX R 2/91, BFH/NV 1995, 291).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht